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Strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige soll den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben geben, um bislang verborgene Steuerquellen im Interesse des Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen.

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden seit Mai 2011 die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft.

Heute muss eine wirksame Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte umfassen und darf sich nicht nur als sogenannte Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen, z. B. in bestimmten Ländern oder auf bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Damit soll der Missbrauch des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie ausgeschlossen werden.

Zukünftig kann nicht ausgeschlossen werden, dass die – nur im Steuerrecht mögliche –  strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft wird.

Steuersünder sind keine Experten

Da Steuersünder in der Regel keine Steuerexperten sind, ist die Gefahr hoch, zwingend notwendige Angaben in einer Selbstanzeige zu vergessen oder wegzulassen. Dadurch wird die Chance, durch eine professionell aufbereitete Selbstanzeige straffrei zu bleiben, nicht genutzt. Denn in einer Nacherklärung müssen alle unvollständigen Angaben aus den letzten fünf bzw. zehn Jahren komplett ergänzt und falsche Angaben berichtigt werden.

Fehler bei der Abgabe einer Selbstanzeige können nicht nur zu einer Bestrafung, sondern auch zu höheren Steuerzahlungen führen. Dies begründet sich aus den vielen zu beachtenden Details.

Insbesondere ergeben sich durch unvollständige oder schlecht aufbereitete Bankunterlagen oft erhebliche Schwierigkeiten, die in Deutschland zu versteuernden Kapitalerträge zu ermitteln. Dies betrifft vor allem Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds oder die Ermittlung von Spekulationsgewinnen.

Wenn Auslandskonten und -depots in der Nacherklärung angegeben werden, interessiert sich der Fiskus auch für die Herkunft des Geldes. Stammt es beispielsweise aus einer nicht versteuerten Erbschaft oder Schenkung, sollte die Selbstanzeige um die Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer erweitert werden.