Befindet sich im Nachlass des Erblassers Vermögen, welches der Erblasser nicht ordnungsgemäß versteuert hat, so macht sich der Erbe des Vermögens nicht allein durch die Annahme der Erbschaft wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar.
Der Erbe wird sich allerdings in der Regel selbst strafbar machen, wenn er keine strafbefreiende Selbstanzeige abgibt und das Erbe nicht ausschlägt: Entweder wird er im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung verschweigen und/oder eine unrichtige Erbschaftsteuererklärung abgeben. Außerdem wird der Erbe häufig noch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen, indem er die Steuererklärungen des Erblassers nicht berichtigt (§ 153 AO).